2.6. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft: Er wurde mit Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten Chur vom 6. November 2008 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie wegen Unterlassung der Buchführung, beides bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007, verurteilt und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.– und zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt.