c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung sind Massnahmen, wie im vorliegenden Fall streitig, möglich, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene in andere – auch zukünftige - Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte (1B_57/2023 E. 3.2.). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte