2.5. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen zwar einen Eingriff in Grundrechte dar, wobei es sich aber lediglich um einen leichten Eingriff handelt. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Dies wird für Zwangsmassnahmen durch Art. 197 StPO konkretisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit.