2.4. Mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 260 Abs. 1 StPO liegen rechtsgenügliche formell-gesetzliche Grundlagen für die streitigen Massnahmen vor (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Ein öffentliches Interesse ist dadurch gegeben, als das Strafrecht der Verfolgung von Straftaten und der Überführung von Straftätern gilt und somit die allgemeine Sicherheit gewährleistet (BSK StPO-Jonas Weber, Art. 197 N 3).