2.3. Das Dargestellte gilt auch für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO. Dabei handelt es sich im Vergleich zu den teils heiklen körperlichen Untersuchungen um eher unproblematische erkennungsdienstliche Feststellung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen bei oder an Personen (BSK StPO- Bruno Werlen, Vor Art. 260-262 N 1). Erkennungsdienstliche Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten einer bestimmten Person zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (Niklaus Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl., N 1114 mit Verweis).