2.1. Die streitigen Massnahmen wurden im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angeordnet. Es ist unbestritten, dass er am 10. August 2013 einen Teleskopschlagstock auf sich trug. Er macht nicht geltend, dass er hierzu die gesetzlich erforderliche Bewilligung besass. Es handelt sich dabei um ein Vergehen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Ein die Anordnung rechtfertigender hinreichender Tatverdacht ist grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).