{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-265_2013-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1907&type=1563347022&cHash=3ac618dc18f2f3937a327444d6df0942", "Checksum": "7b14642b18b94e3b31f53848502de181"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.11.2013 AK.2013.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.11.2013 AK.2013.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.11.2013 AK.2013.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 255 und 260 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für die Anordnungen von Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung (Anklagekammer, 27. November 2013, AK.2013.265)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:15:51", "Checksum": "2529e2d38b24fcdd453965cb3fa056ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.11.2013 AK.2013.265\nRegeste:\nArt. 255 und 260 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Voraussetzungen für die Anordnungen von Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung (Anklagekammer, 27. November 2013, AK.2013.265).\n\nBeim Teleskopschlagstock handelt es sich um ein Gerät, das dazu bestimmt ist,\nMenschen zu verletzen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG). Ein Durchschnittsbürger in der\nSchweiz trägt nicht (ohne eine entsprechende behördliche Bewilligung) eine (solche)\nWaffe auf sich. Bei Personen, welche – hier im Sinne eines Tatverdachts –\nverbotenerweise eine Waffe mit sich herumtragen und damit (mutmasslich) gegen das\nWaffengesetz verstossen haben, besteht gegenüber dem Durchschnittsbürger\nzumindest eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, sie könnten auch in Zukunft in ein\nDelikt verwickelt sein (vgl. hierzu Niklaus Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl. N\n1119). Es deutet auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit hin, dass der Beschwerdeführer\nin Zukunft erneut ohne Bewilligung eine Waffe mit sich herumträgt, um damit – wenn\nauch zu Verteidigungszwecken – die körperliche Integrität anderer Menschen zu\nverletzen. Zudem besteht unter den erwähnten Voraussetzungen ein hinreichender\nAnlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten Straftaten, dies auch im\nZusammenhang mit einem allfälligen Einsatz des Teleskopschlagstocks.\n\n2.8. Der Beschwerdeführer selber weist darauf hin, dass er Mitglied der Hells\nAngels ist. Der von ihm \"geäusserte Generalverdacht gegen Mitglieder der Hells\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAngels\" ist der angefochtenen Verfügung nicht zugrunde gelegt. Diese Vorbringen des\nBeschwerdeführers erweisen sich als nicht entscheidrelevant.\n\n2.9. An den getroffenen Massnahmen besteht – wie dargelegt – ein erhebliches\nöffentliches Interesse; auch greifen sie nur leicht in die Grundrechte des\nBeschwerdeführers ein. Sie sind insgesamt als verhältnismässig zu beurteilen. Mildere\nMassnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies wird\nvom Beschwerdeführer auch nicht begründetermassen dargelegt.\n\n2.10. Insgesamt erweisen sich die strittigen Massnahmen als recht- und\ninsbesondere als verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene\nBeschwerde ist abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}