{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-265_2013-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1907&type=1563347022&cHash=3ac618dc18f2f3937a327444d6df0942", "Checksum": "7b14642b18b94e3b31f53848502de181"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.265"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.11.2013 AK.2013.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.11.2013 AK.2013.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.11.2013 AK.2013.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 255 und 260 Abs. 1 StPO (SR 312.0). 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Voraussetzungen für die\nAnordnungen von Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils und die\nerkennungsdienstliche Erfassung (Anklagekammer, 27. November 2013, AK.\n2013.265).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die streitige Verfügung beinhaltet strafprozessuale Zwangsmassnahmen nach\nArt. 196 ff. StPO. Dabei sind die Grundsätze gemäss Art. 197 StPO zu beachten.\n\n2.1. Die streitigen Massnahmen wurden im Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d und\nArt. 33 Abs. 1 lit. a WG angeordnet. Es ist unbestritten, dass er am 10. August 2013\neinen Teleskopschlagstock auf sich trug. Er macht nicht geltend, dass er hierzu die\ngesetzlich erforderliche Bewilligung besass. Es handelt sich dabei um ein Vergehen\n(Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Ein die Anordnung rechtfertigender\nhinreichender Tatverdacht ist grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).\n\n2.2. Nach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder\nVergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil\nerstellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen diese\nMassnahmen nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass\ngegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den\nStrafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-\nGesetz klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den\nTäter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil\nkann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung\nUnschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter\nbeitragen. Danach besteht die gesetzliche Grundlage für die Probennahme und\nErstellung eines DNA-Profils auch soweit damit die Verhinderung bzw. Entdeckung\nallfälliger künftiger Straftaten des Beschwerdeführers bezweckt wird (1B_57/2013\nE. 2.3. und 2.4.).\n\n2.3. Das Dargestellte gilt auch für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss\nArt. 260 Abs. 1 StPO. Dabei handelt es sich im Vergleich zu den teils heiklen\nkörperlichen Untersuchungen um eher unproblematische erkennungsdienstliche\nFeststellung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen bei oder an Personen (BSK StPO-\nBruno Werlen, Vor Art. 260-262 N 1). Erkennungsdienstliche Massnahmen verfolgen\ndas doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte\nStraftaten einer bestimmten Person zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten\neine Wiedererkennung zu ermöglichen (Niklaus Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl.,\nN 1114 mit Verweis).\n\n2.4. Mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 260 Abs. 1 StPO liegen\nrechtsgenügliche formell-gesetzliche Grundlagen für die streitigen Massnahmen vor\n(vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Ein öffentliches Interesse ist dadurch gegeben, als das\nStrafrecht der Verfolgung von Straftaten und der Überführung von Straftätern gilt und\nsomit die allgemeine Sicherheit gewährleistet (BSK StPO-Jonas Weber, Art. 197 N 3).\n\n2.5. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen\nzwar einen Eingriff in Grundrechte dar, wobei es sich aber lediglich um einen leichten\nEingriff handelt. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art.\n36 Abs. 3 BV). Dies wird für Zwangsmassnahmen durch Art. 197 StPO konkretisiert.\nDanach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit\nangestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und\ndie Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der\nRechtsprechung sind Massnahmen, wie im vorliegenden Fall streitig, möglich, wenn\neine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene in andere – auch\nzukünftige - Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte (1B_57/2023 E. 3.2.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.6. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft: Er wurde mit Entscheid des\nKreisgerichtspräsidenten Chur vom 6. November 2008 wegen Vergehens gegen das\nBundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie wegen\nUnterlassung der Buchführung, beides bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006\nbis 31. Dezember 2007, verurteilt und zu einer bedingten Geldstrafe von 40\nTagessätzen zu Fr. 20.– und zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt.\n\nIm jetzigen Strafverfahren wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 10. August\n2013, zur Nachtzeit an der Langäulistrasse in Buchs/SG in der Westeninnentasche\neinen Teleskopschlagstock auf sich getragen zu haben und damit gegen das\nWaffengesetz verstossen zu haben.\n\n2.7. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Aussagen den Teleskopschlagstock\nzu seiner Selbstverteidigung auf sich getragen, wobei er ihn aber noch nie verwendet\nhabe; auch seien damit keine strafbaren Handlungen verübt worden.\n\n"}