d) Insgesamt ist deshalb wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Das Strafverfahren ist weiter zu führen. Nach Vornahme der erwähnten Konfrontationseinvernahme und von allfällig weiteren erforderlichen Abklärungen wird die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen über das weitere Vorgehen gemäss den Art. 318 ff. StPO zu entscheiden haben. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde zu schützen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2