Unter solchen beweismässigen Voraussetzungen ist die Durchführung einer – bisher nicht erfolgten – Konfrontationseinvernahme zwischen dem mutmasslichen Opfer und dem angeblichen Täter unerlässlich. Diese Beweisabnahme kann hinsichtlich einer Schuld des Beschwerdegegners sowohl im be– als auch im entlastenden Sinne von Bedeutung sein. Sie ist somit für das Strafverfahren rechtserheblich. Der der Strafuntersuchung zugrundeliegende schwere Tatvorwurf erfordert eine umfassende Abklärung. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, dass durch weitere Beweiserhebungen – insbesondere durch die erwähnte Konfrontationseinvernahme – ein Tatnachweis nicht zu erbringen ist.