c) Der streitige Tatvorwurf betrifft eine Vergewaltigung. Bei einer solchen Tathandlung gibt es im Regelfall – wie auch im vorliegenden Fall – keine Drittpersonen, welche den Vorfall direkt wahrgenommen und damit als Zeugen entsprechende Aussagen machen könnten. Hinzu kommt, dass die damalige sexuelle Handlung zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin damit einverstanden gewesen war. Gemäss ihren Aussagen habe sie dem Beschwerdegegner gesagt, dass sie damit nicht einverstanden sei, und habe sich auch erfolglos dagegen zu wehren versucht.