b) In der Strafuntersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich soweit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte