{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-12-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-259_2013-12-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1909&type=1563347022&cHash=a570317a73697476ac0564c4d251d929", "Checksum": "d96cfa995f306249394ed775a77836fe"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.12.2013 AK.2013.259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.12.2013 AK.2013.259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 11.12.2013 AK.2013.259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0). 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Mangelnde Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes, wenn beim Tatvorwurf der Vergewaltigung\nkeine Konfrontationseinvernahme durchgeführt wird (Anklagekammer, 11.\nDezember 2013, AK.2013.259).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die\nvollständige oder teilweise Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht\nerhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist\n(lit. b). Dabei ist vorausgesetzt, dass das inkriminierte Verhalten den objektiven und\nsubjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Im schweizerischen\nStrafprozessrecht gilt der Grundsatz \"in dubio pro duriore\". Danach darf eine\nEinstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich\nfehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen hat hingegen eine\nAnklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl\nbzw. Strafverfügung erledigt werden kann (BGE 137 IV 219 E 7.1; vgl. auch BGE 138 IV\n86 ff.). Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch\nals auch Verurteilung als mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in\nBetracht kommen, ist Anklage zu erheben (GVP 2002 Nr. 97).\n\nb) In der Strafuntersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt\ntatsächlich und rechtlich soweit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die\nStrafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Die\nRechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der\nbeschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Zu diesen Tatsachen zählen\ninsbesondere die Fragen nach der Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und\nSchuld. Dabei sollen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt\nuntersucht werden (Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Auflage, N 614 f.).\n\nc) Der streitige Tatvorwurf betrifft eine Vergewaltigung. Bei einer solchen\nTathandlung gibt es im Regelfall – wie auch im vorliegenden Fall – keine Drittpersonen,\nwelche den Vorfall direkt wahrgenommen und damit als Zeugen entsprechende\nAussagen machen könnten. Hinzu kommt, dass die damalige sexuelle Handlung\nzwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist. Streitig ist hingegen, ob die\nBeschwerdeführerin damit einverstanden gewesen war. Gemäss ihren Aussagen habe\nsie dem Beschwerdegegner gesagt, dass sie damit nicht einverstanden sei, und habe\nsich auch erfolglos dagegen zu wehren versucht.\n\nUnter solchen beweismässigen Voraussetzungen ist die Durchführung einer – bisher\nnicht erfolgten – Konfrontationseinvernahme zwischen dem mutmasslichen Opfer und\ndem angeblichen Täter unerlässlich. Diese Beweisabnahme kann hinsichtlich einer\nSchuld des Beschwerdegegners sowohl im be– als auch im entlastenden Sinne von\nBedeutung sein. Sie ist somit für das Strafverfahren rechtserheblich. Der der\nStrafuntersuchung zugrundeliegende schwere Tatvorwurf erfordert eine umfassende\nAbklärung. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, dass durch weitere\nBeweiserhebungen – insbesondere durch die erwähnte Konfrontationseinvernahme –\nein Tatnachweis nicht zu erbringen ist.\n\nd) Insgesamt ist deshalb wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen\nSachverhalts die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Das Strafverfahren\nist weiter zu führen. Nach Vornahme der erwähnten Konfrontationseinvernahme und\nvon allfällig weiteren erforderlichen Abklärungen wird die Staatsanwaltschaft von Amtes\nwegen über das weitere Vorgehen gemäss den Art. 318 ff. StPO zu entscheiden haben.\n\n3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde zu schützen und die\nangefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}