Auf ein klares Desinteresse kann im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben – wie vom Bundesgericht gefordert – gerade nicht geschlossen werden. Aufgrund der dargelegten Besonderheiten im vorliegenden Fall scheitert damit die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO an einem klar ableitbaren Desinteresse der Beschwerdeführerin. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3