Am 2. September 2013 setzte der Verteidiger die Vorinstanz über seinen Unfall telefonisch in Kenntnis, reichte am 2. und 4. September 2013 ärztliche Zeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit ein und ersuchte um entsprechende Verschiebung der Hauptverhandlung. Unter diesen Umständen kann aus dem Fernbleiben der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers von der Hauptverhandlung vom 6. September 2013 nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe auf eine gerichtliche Beurteilung verzichten wollen. Auf ein klares Desinteresse kann im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben – wie vom Bundesgericht gefordert – gerade nicht geschlossen werden.