b) Die Beschwerdeführerin hat am 7. Juni 2011 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Mai 2011 erhoben. An den anschliessenden Untersuchungshandlungen hat sie sich beteiligt und im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat sie am 25. Juli 2013 um Einsicht in die Strafakten ersucht sowie am 21. August 2013 Beweisanträge gestellt. Am 2. September 2013 setzte der Verteidiger die Vorinstanz über seinen Unfall telefonisch in Kenntnis, reichte am 2. und 4. September 2013 ärztliche Zeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit ein und ersuchte um entsprechende Verschiebung der Hauptverhandlung.