Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird. Zudem kann die gesetzliche Rückzugsfiktion nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGer 6B_152/2013 E. 4.1, E. 4.5.1-4.5.4, je m.w.H.; ferner BGer 6B_372/2013 E. 2.2). Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO eintreten zu lassen.