{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-11-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-250_2013-11-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1905&type=1563347022&cHash=f0eb1f2cfb575d256b9f715ec360e6ca", "Checksum": "36e99cd11ffe6dc0bad80e42f702686f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.250"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.11.2013 AK.2013.250"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.11.2013 AK.2013.250"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.11.2013 AK.2013.250"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 356 Abs. 4 StPO (SR 312.0).Rückzugsfiktion bezüglich Einsprache gegen den Strafbefehl im Falle eines Fernbleibens von der Hauptverhandlung nur bei klarem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens (Anklagekammer, 13. 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November 2013, AK.2013.250).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2.a) Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung\ndes Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er\nentfaltet erst rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige\nEinsprache erhoben wird (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO). Das verurteilende Erkenntnis der\nStaatsanwaltschaft steht unter dem Vorbehalt, dass sich die beschuldigte Person dem\nUrteilsspruch unterzieht. Will sie dies nicht, kann sie mit einfacher Erklärung die\nDurchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Die Rechtsstaatlichkeit des\nStrafbefehlsverfahren lässt sich nur damit begründen, dass auf Einsprache hin ein\nGericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden\nMindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (BGer 6B_152/2013 E. 3.1\nm.w.H.).\n\nDie Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren von Gesetzes wegen\neine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung im gerichtlichen Verfahren der\nHauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (vgl. Art.\n356 Abs. 4 StPO; BGer 6B_152/2013 E. 3.3).\n\nDie in einem Bundesgesetz, und damit auch die in der Strafprozessordnung\nenthaltenen Bestimmungen sind anzuwenden, selbst wenn sie gegen die Verfassung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverstossen sollten (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht muss sie aber\nverfassungskonform auslegen, soweit ein Auslegungsspielraum besteht. Werden die\nBestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein\nkonkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen\nwerden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss\naufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens\nbewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das\nunentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt\ndeshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer\nUnterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr\nzustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass die betroffene Person\nhinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr\nverständlichen Weise belehrt wird. Zudem kann die gesetzliche Rückzugsfiktion nur\nzum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem\nGrundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des\nStrafverfahrens geschlossen werden kann (BGer 6B_152/2013 E. 4.1, E. 4.5.1-4.5.4, je\nm.w.H.; ferner BGer 6B_372/2013 E. 2.2). Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der\nHauptverhandlung genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche\nRückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO eintreten zu lassen.\n\nb) Die Beschwerdeführerin hat am 7. Juni 2011 Einsprache gegen den\nStrafbefehl vom 30. Mai 2011 erhoben. An den anschliessenden\nUntersuchungshandlungen hat sie sich beteiligt und im Rahmen des vorinstanzlichen\nVerfahrens hat sie am 25. Juli 2013 um Einsicht in die Strafakten ersucht sowie am 21.\nAugust 2013 Beweisanträge gestellt. Am 2. September 2013 setzte der Verteidiger die\nVorinstanz über seinen Unfall telefonisch in Kenntnis, reichte am 2. und 4. September\n2013 ärztliche Zeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit ein und ersuchte um\nentsprechende Verschiebung der Hauptverhandlung. Unter diesen Umständen kann\naus dem Fernbleiben der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers von der\nHauptverhandlung vom 6. September 2013 nicht geschlossen werden, die\nBeschwerdeführerin habe auf eine gerichtliche Beurteilung verzichten wollen. Auf ein\nklares Desinteresse kann im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz von Treu und\nGlauben – wie vom Bundesgericht gefordert – gerade nicht geschlossen werden.\nAufgrund der dargelegten Besonderheiten im vorliegenden Fall scheitert damit die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO an einem klar ableitbaren Desinteresse der\nBeschwerdeführerin.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}