die Beschwerde nach Art. 393 StPO steht dafür jedenfalls nicht zur Verfügung. Darin liegt auch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Umgehung der innerstaatlichen Rechte des Betroffenen. Im Übrigen nicht massgebend für das vorliegende Verfahren ist der Umstand, dass offenbar von der Dominikanischen Republik derzeit keine Akteneinsicht bzw. keine Teilnahmerechte gewährt werden; insbesondere kann daraus nicht eine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO und einer Zuständigkeit der Anklagekammer abgeleitet werden. g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde (aus mehrfachen Gründen) nicht einzutreten ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4