17 Abs. 3 lit. c IRSG). Die Anklagekammer ist daher – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht zuständig für den Entscheid über die Gewährung der Einsicht in ein Rechtshilfegesuch, damit (anschliessend) die Rechtmässigkeit dieses Rechtshilfegesuches geklärt werden kann. Im Übrigen müssten allfällig falsche Angaben gegenüber den dominikanischen Behörden vorgebracht und entsprechende Sachverhaltsdarstellungen dort bestritten werden. Ebenso müsste der Beschwerdeführer den entsprechenden Rechtsmittelweg im Ausland beschreiten, wenn er sich gegen im Ausland erfolgte Rechtshilfehandlungen (Beschlagnahme etc.) zur Wehr setzen möchte; die Beschwerde nach Art.