Hervorhebungen hinzugefügt). Erst zu diesem Zeitpunkt (nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs) werden die Rechtshilfeakten zu einem Bestandteil der Strafprozedur und unterstehen in der Folge der Regelung der Strafprozessordnung. f) Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Anklagekammer auch nicht zuständig ist zu prüfen, ob die Angaben in einem Rechthilfeersuchen korrekt sind und das Rechtshilfegesuch rechtmässig ist. Über die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen entscheidet das Bundesamt für Justiz (vgl. Art. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte