e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ein Einsichtsrecht in das Rechtshilfeersuchen vor dessen Erledigung sowie eine Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auch nicht aus Art. 148 StPO abgeleitet werden. Art. 148 StPO sieht bei der Erhebung von Beweismitteln im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland hinsichtlich der Teilnahmerechte der Parteien vor, dass diesen Genüge getan wird, wenn nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht erteilt wird (vgl. Art. 148 Abs. 1 lit. b StPO; Hervorhebungen hinzugefügt).