Ebenfalls stellen allfällige (noch nicht abgeschlossene) Rechtshilfehandlungen im Ausland keine rechtsgenügliche Beschwer für ein Akteneinsichtsrecht in die inländischen Rechtshilfeakten dar. Dem Beschwerdeführer käme daher auch keine Legitimation zur Erhebung eines inländischen Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde zu.