Selbst diese Weisungsbefugnis wird unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung resp. Unabhängigkeit der Strafbehörden als nicht unproblematisch beurteilt (BSK StPO-Jeremy Stephenson/ Gilbert Thiriet, Art. 397 N 7 mit Verweis). Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. einlässlich dazu GVP 2011 Nr. 80 und Nr. 84); auf den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte