Damit mangelt es auch an einer sachlichen Zuständigkeit der Anklagekammer zur Beurteilung von Fragen im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe. Folglich ist die Anklagekammer auch nicht zuständig, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Rechtshilfegesuch zurückzuziehen (vgl. Eventualantrag, act. 1 S. 6). Überdies sähe die Strafprozessordnung – wäre sie anwendbar – eine konkrete Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz abgesehen im Falle einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. Art. 397 Abs. 4 StPO) nur im Falle der Aufhebung einer Einstellungsverfügung vor (Art. 397 Abs. 3 StPO). Selbst diese Weisungsbefugnis wird unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung resp.