c) Zudem ist zu berücksichtigen, dass Rechtsmittelinstanz in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nicht die Beschwerdeinstanz nach Art. 20 und Art. 393 ff. StPO ist, sondern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese wäre insbesondere auch zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat (vgl. Art. 25, Art. 48 Abs. 2 und Art. 80e IRSG; ferner BSK StPO - Kipfer, Art. 20 N 3). Damit mangelt es auch an einer sachlichen Zuständigkeit der Anklagekammer zur Beurteilung von Fragen im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe.