393 StPO steht damit auch nicht offen gegen die "Verfügung" der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2013. Würde die "Verfügung" vom 21. August 2013 anders behandelt als das Rechtshilfeersuchen, so stünde die Beschwerde nach Art. 393 StPO zwar nicht gegen ein Rechtshilfeersuchen offen, aber gegen damit zusammenhängende Korrespondenz. Damit würde der ordentliche Rechtsmittelweg umgangen und die gesetzliche Zuständigkeitsordnung gemäss IRSG unterlaufen (vgl. nachfolgend).