b) Die Stellung eines Rechtshilfegesuchs an einen ausländischen Staat stellt keine Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft dar, die in Anwendung der Strafprozessordnung ergangen ist. Das Vorgehen in Rechtshilfeangelegenheiten und insbesondere der Rechtsschutz in internationalen Rechtshilfesachen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des IRSG (Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SR 351.1; vgl. Art. 54 StPO); das in der Strafprozessordnung geregelte Beschwerdeverfahren ist nicht anwendbar (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 237, Rz.