Entscheid Anklagekammer, 09.10.2013 Art. 393 StPO (SR 312.0). Verfahrenshandlungen und Korrespondenz im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren sind nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO bei der Anklagekammer anfechtbar. Das Vorgehen in Rechtshilfeangelegenheiten und insbesondere der Rechtsschutz in internationalen Rechtshilfesachen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des IRSG (Anklagekammer, 9. Oktober 2013, AK.2013.223). Aus den Erwägungen: