{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-223_2013-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1899&type=1563347022&cHash=4b1d9d0a9bb39d554e22775f9f059521", "Checksum": "86dc1cbca7d6257957f53365fbaf6deb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.10.2013 AK.2013.223"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.10.2013 AK.2013.223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.10.2013 AK.2013.223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 393 StPO (SR 312.0). Verfahrenshandlungen und Korrespondenz im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren sind nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO bei der Anklagekammer anfechtbar. Das Vorgehen in Rechtshilfeangelegenheiten und insbesondere der Rechtsschutz in internationalen Rechtshilfesachen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des IRSG (Anklagekammer, 9. Oktober 2013, AK.2013.223)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:23:06", "Checksum": "20495d83b28a19a410df5de259dc2ace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.10.2013 AK.2013.223\nRegeste:\nArt. 393 StPO (SR 312.0). Verfahrenshandlungen und Korrespondenz im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren sind nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO bei der Anklagekammer anfechtbar. Das Vorgehen in Rechtshilfeangelegenheiten und insbesondere der Rechtsschutz in internationalen Rechtshilfesachen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des IRSG (Anklagekammer, 9. Oktober 2013, AK.2013.223).\n\nd) Der Beschwerdeführer ist überdies durch die Stellung des Rechtshilfegesuchs an\ndie Dominikanische Republik weder beschwert, noch sonst wie in seinen Rechten\nunmittelbar betroffen. Eine allfällige (derzeit jedenfalls weder belegte, noch von\namtlicher Seite bestätigte) Betroffenheit durch Handlungen der ausländischen\nBehörden infolge des Rechtshilfegesuchs vermag keine genügende Beschwer für ein\ninländisches Verfahren vor der Beschwerdeinstanz nach Art. 393 StPO zu begründen,\neine allfällige Reflexwirkung genügt ebenfalls nicht. Die durch ausländische\nHandlungen allenfalls gegebene Beschwer ist in einem ausländischen\nRechtsmittelverfahren geltend zu machen und durchzusetzen, wobei fraglich erscheint,\ninwiefern der Beschwerdeführer bei der angeblichen Beschlagnahme von Aktiven\nseines Sohnes unmittelbar betroffen wäre, was vorliegend aber nicht zu beurteilen ist.\nEbenfalls stellen allfällige (noch nicht abgeschlossene) Rechtshilfehandlungen im\nAusland keine rechtsgenügliche Beschwer für ein Akteneinsichtsrecht in die\ninländischen Rechtshilfeakten dar. Dem Beschwerdeführer käme daher auch keine\nLegitimation zur Erhebung eines inländischen Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde zu.\n\ne) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ein Einsichtsrecht in das\nRechtshilfeersuchen vor dessen Erledigung sowie eine Zuständigkeit der\nBeschwerdeinstanz auch nicht aus Art. 148 StPO abgeleitet werden. Art. 148 StPO\nsieht bei der Erhebung von Beweismitteln im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im\nAusland hinsichtlich der Teilnahmerechte der Parteien vor, dass diesen Genüge getan\nwird, wenn nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht erteilt wird\n(vgl. Art. 148 Abs. 1 lit. b StPO; Hervorhebungen hinzugefügt). Erst zu diesem Zeitpunkt\n(nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs) werden die Rechtshilfeakten zu\neinem Bestandteil der Strafprozedur und unterstehen in der Folge der Regelung der\nStrafprozessordnung.\n\nf) Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die\nAnklagekammer auch nicht zuständig ist zu prüfen, ob die Angaben in einem\nRechthilfeersuchen korrekt sind und das Rechtshilfegesuch rechtmässig ist. Über die\nZulässigkeit schweizerischer Ersuchen entscheidet das Bundesamt für Justiz (vgl. Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n17 Abs. 3 lit. c IRSG). Die Anklagekammer ist daher – entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers – auch nicht zuständig für den Entscheid über die Gewährung der\nEinsicht in ein Rechtshilfegesuch, damit (anschliessend) die Rechtmässigkeit dieses\nRechtshilfegesuches geklärt werden kann. Im Übrigen müssten allfällig falsche\nAngaben gegenüber den dominikanischen Behörden vorgebracht und entsprechende\nSachverhaltsdarstellungen dort bestritten werden. Ebenso müsste der\nBeschwerdeführer den entsprechenden Rechtsmittelweg im Ausland beschreiten,\nwenn er sich gegen im Ausland erfolgte Rechtshilfehandlungen (Beschlagnahme etc.)\nzur Wehr setzen möchte; die Beschwerde nach Art. 393 StPO steht dafür jedenfalls\nnicht zur Verfügung. Darin liegt auch – entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers – keine Umgehung der innerstaatlichen Rechte des Betroffenen. Im\nÜbrigen nicht massgebend für das vorliegende Verfahren ist der Umstand, dass\noffenbar von der Dominikanischen Republik derzeit keine Akteneinsicht bzw. keine\nTeilnahmerechte gewährt werden; insbesondere kann daraus nicht eine Legitimation\nzur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO und einer Zuständigkeit der\nAnklagekammer abgeleitet werden.\n\ng) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde (aus mehrfachen\nGründen) nicht einzutreten ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}