{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-223_2013-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1899&type=1563347022&cHash=4b1d9d0a9bb39d554e22775f9f059521", "Checksum": "86dc1cbca7d6257957f53365fbaf6deb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.10.2013 AK.2013.223"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.10.2013 AK.2013.223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.10.2013 AK.2013.223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 393 StPO (SR 312.0). Verfahrenshandlungen und Korrespondenz im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren sind nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO bei der Anklagekammer anfechtbar. Das Vorgehen in Rechtshilfeangelegenheiten und insbesondere der Rechtsschutz in internationalen Rechtshilfesachen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des IRSG (Anklagekammer, 9. Oktober 2013, AK.2013.223)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:23:06", "Checksum": "20495d83b28a19a410df5de259dc2ace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.10.2013 AK.2013.223\nRegeste:\nArt. 393 StPO (SR 312.0). Verfahrenshandlungen und Korrespondenz im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren sind nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO bei der Anklagekammer anfechtbar. Das Vorgehen in Rechtshilfeangelegenheiten und insbesondere der Rechtsschutz in internationalen Rechtshilfesachen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des IRSG (Anklagekammer, 9. Oktober 2013, AK.2013.223).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2013.223\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 09.10.2013\nEntscheiddatum: 09.10.2013\n\nEntscheid Anklagekammer, 09.10.2013\nArt. 393 StPO (SR 312.0). Verfahrenshandlungen und Korrespondenz im\nZusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren sind nicht mit Beschwerde\nnach Art. 393 ff. StPO bei der Anklagekammer anfechtbar. Das Vorgehen in\nRechtshilfeangelegenheiten und insbesondere der Rechtsschutz in\ninternationalen Rechtshilfesachen richten sich ausschliesslich nach den\nBestimmungen des IRSG (Anklagekammer, 9. Oktober 2013, AK.2013.223).\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen\nund gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl.\nArt. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und\nVerfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), die in einem\nStrafverfahren in Anwendung der Strafprozessordnung ergangen sind (vgl. BSK StPO -\nKipfer, Art. 20 N 1 ff.).\n\nb) Die Stellung eines Rechtshilfegesuchs an einen ausländischen Staat stellt keine\nVerfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft dar, die in Anwendung der\nStrafprozessordnung ergangen ist. Das Vorgehen in Rechtshilfeangelegenheiten und\ninsbesondere der Rechtsschutz in internationalen Rechtshilfesachen richten sich\nausschliesslich nach den Bestimmungen des IRSG (Bundesgesetz über internationale\nRechtshilfe in Strafsachen, SR 351.1; vgl. Art. 54 StPO); das in der\nStrafprozessordnung geregelte Beschwerdeverfahren ist nicht anwendbar (Oberholzer,\nGrundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, Rz. 237, Rz. 289; Guidon, Die\nBeschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRz. 83 FN 246; BSK StPO - Kipfer, Art. 20 N 7). Das Rechtshilfeersuchen stellt damit\nkein Anfechtungsobjekt nach Art. 393 StPO dar. Nicht anders verhält es sich mit der\n\"Verfügung\" der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2013 (act. 3). Auch diese\n\"Verfügung\", mit welcher die Einsicht in ein hängiges Rechtshilfeersuchen abschlägig\nbeantwortet wird, betrifft das Rechtshilfeverfahren und nicht das Strafverfahren;\nentsprechend liegt keine in Anwendung der Strafprozessordnung ergangene Verfügung\nvor. Die Beschwerde nach Art. 393 StPO steht damit auch nicht offen gegen die\n\"Verfügung\" der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2013. Würde die \"Verfügung\" vom\n21. August 2013 anders behandelt als das Rechtshilfeersuchen, so stünde die\nBeschwerde nach Art. 393 StPO zwar nicht gegen ein Rechtshilfeersuchen offen, aber\ngegen damit zusammenhängende Korrespondenz. Damit würde der ordentliche\nRechtsmittelweg umgangen und die gesetzliche Zuständigkeitsordnung gemäss IRSG\nunterlaufen (vgl. nachfolgend).\n\nc) Zudem ist zu berücksichtigen, dass Rechtsmittelinstanz in internationalen\nRechtshilfeangelegenheiten nicht die Beschwerdeinstanz nach Art. 20 und Art. 393 ff.\nStPO ist, sondern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese wäre\ninsbesondere auch zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen ein\nschweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat (vgl. Art. 25, Art. 48 Abs. 2 und Art.\n80e IRSG; ferner BSK StPO - Kipfer, Art. 20 N 3). Damit mangelt es auch an einer\nsachlichen Zuständigkeit der Anklagekammer zur Beurteilung von Fragen im\nZusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe. Folglich ist die Anklagekammer\nauch nicht zuständig, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Rechtshilfegesuch\nzurückzuziehen (vgl. Eventualantrag, act. 1 S. 6). Überdies sähe die\nStrafprozessordnung – wäre sie anwendbar – eine konkrete Weisungsbefugnis der\nBeschwerdeinstanz abgesehen im Falle einer Rechtsverweigerung bzw.\nRechtsverzögerung (vgl. Art. 397 Abs. 4 StPO) nur im Falle der Aufhebung einer\nEinstellungsverfügung vor (Art. 397 Abs. 3 StPO). Selbst diese Weisungsbefugnis wird\nunter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung resp. Unabhängigkeit der\nStrafbehörden als nicht unproblematisch beurteilt (BSK StPO-Jeremy Stephenson/\nGilbert Thiriet, Art. 397 N 7 mit Verweis). Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die\nweitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der\nBeschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht\nvorgesehen (vgl. einlässlich dazu GVP 2011 Nr. 80 und Nr. 84); auf den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechenden Eventualantrag könnte deshalb auch aus diesem Grund nicht\neingetreten werden.\n\n"}