sie begründen insofern keine subjektiven Rechte und Pflichten(vgl. BSK StPO-Matthias Härri, Art. 235 N 6). In Anbetracht der vorne angeführten klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtes aus dem Jahre 2009 kann der Beschwerdeführer auch aus den Empfehlungen des Europarates kein Recht auf ein regelmässiges Telefongespräch (pro Woche 15 Minuten) ableiten. 2.5. Insgesamt erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer während der Sicherheitshaft keine wöchentlichen Telefonate zu erlauben, als rechtens. Seine dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit das vorliegende Verfahren nicht als erledigt abzuschreiben ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3