2.4. Am Dargelegten vermag im Übrigen – wie auch die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – eine Empfehlung des Europarates aus dem Jahre 2006 nichts zu ändern. Diese Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates betreffen zwar die Haftbedingungen. Sie sind aber nicht in der Weise völkerrechtlich verbindlich, dass die Missachtung der darin enthaltenen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen für sich allein als Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte oder wegen Verletzung eines Staatsvertrages beim Bundesgericht gerügt werden könnte; sie begründen insofern keine subjektiven Rechte und Pflichten(vgl. BSK StPO-Matthias Härri, Art.