2.3. Dem Beschwerdeführer wird der Verkehr mit den Familienangehörigen - insbesondere mit seiner Ehefrau – nicht grundsätzlich, sondern nur der telefonische Kontakt mit ihnen, untersagt. Andere Mittel der Kommunikation mit der Aussenwelt, namentlich auf dem Postweg, sind (wenn auch unter zulässiger Kontrolle) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte