Die Untersuchungshaft wurde wegen Fluchtgefahr angeordnet. Bezugnehmend auf die Entscheide des regionalen Zwangsmassnahmenrichters vom 25. November 2012, 22. Februar 2013 und 19. April 2014 wurde nach der Anklageerhebung – womit im Zusatz zu einer früheren Verurteilung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt wurde – am 2. Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer Sicherheitshaft angeordnet, weil Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen sei. Mit der Anklageerhebung ist grundsätzlich eher von einer noch erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Dies erfordert namentlich auch hinsichtlich des (bereits grundsätzlich nicht erlaubten) Telefonverkehrs erhöhte Sicherheitsvorkehrungen.