2.2. Der Beschwerdeführer war im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 29. Juli 2013 Untersuchungsgefangener. Daran vermag nichts zu ändern, dass mit der Anklageerhebung die vorbestehende Untersuchungshaft in Sicherheitshaft umgewandelt wurde (vgl. Art. 229 StPO). Vollzugsrechtlich änderte sich damit nichts. Sicherheitshaft dient grundsätzlich dem gleichen Zweck wie Untersuchungshaft. Es müssen in beiden Fällen Haftgründe gegeben sein. Die Untersuchungshaft wurde wegen Fluchtgefahr angeordnet.