40 der (kantonalen) Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (sGS 962.14) sind Besitz und Benützung von privaten Kommunikationsgeräten wie Natel oder Funkrufempfänger verboten. Der Gefangene wird nicht ans Telefon gerufen (Abs. 1). Die einweisende Stelle oder, wenn sie nicht erreichbar ist, der Gefangenenbetreuer kann dem Gefangenen in besonderen Fällen die Benützung des Telefons erlauben. Das Gespräch kann aus Sicherheitsgründen überwacht werden (Abs. 2).