Ausnahmen (z.B. Notfällen) weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein Anspruch des Untersuchungsgefangenen abgeleitet werden, mit Familienangehörigen oder ihm sonst nahe stehenden Personen durch Benutzung des Telefons verkehren zu können. Solange dem Untersuchungsgefangenen andere Mittel für die Kommunikation mit der Aussenwelt zur Verfügung stehen, besteht das Recht auf Telefonbenützung nur insoweit, als dies in der Gefängnisordnung vorgesehen ist (BGer 1B_26/2009 E. 3.1). Gemäss Art. 40 der (kantonalen) Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (sGS 962.14) sind Besitz und Benützung von privaten Kommunikationsgeräten wie Natel oder Funkrufempfänger verboten.