2. Zu entscheiden ist aber über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. August 2013, welche sich gegen die Verfügung der Vorinstanz richtet, mit der ihm während der Sicherheitshaft keine Telefonnate erlaubt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 1 EG-StPO).