{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-189_2013-09-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1895&type=1563347022&cHash=cf92aef3c2300d8f5dca7b46f5a13188", "Checksum": "0e54183c1e6dfb2483318d3ebe2943ce"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.09.2013 AK.2013.189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.09.2013 AK.2013.189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.09.2013 AK.2013.189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 235 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Zulässigkeit der Einschränkung des Telefonverkehrs in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Voraussetzungen (Anklagekammer, 18. September 2013, AK.2013.189) ."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 08:26:18", "Checksum": "d1252e34f26580b16b05be5cdd38c1a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.09.2013 AK.2013.189\nRegeste:\nArt. 235 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Zulässigkeit der Einschränkung des Telefonverkehrs in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Voraussetzungen (Anklagekammer, 18. September 2013, AK.2013.189) .\n\nunbestrittenermassen vorhanden und möglich. Auch sind Besuche beim\nBeschwerdeführer offenbar unstreitig ebenfalls möglich. Der Beschwerdeführer macht\nim Übrigen auch keinen Notfall oder sonst eine begründete Ausnahmesituation geltend,\nwelche allenfalls einen (regelmässigen) telefonischen Kontakt zu seinen engsten\nFamilienangehörigen zu rechtfertigen vermöchte. Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass\nder Beschwerdeführer offenbar erstmals und erst nach rund 8-monatiger Dauer der\nInhaftierung telefonischen Kontakt zu seinen nächsten Familienangehörigen suchte.\nZumindest wird etwas anderes vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch\nglaubhaft gemacht. Im Übrigen machte er im Zusammenhang mit seinem Gesuch vom\n23. Juli 2013 keine eine Ausnahme vom grundsätzlichen Telefonverbot\nrechtfertigenden Gründe geltend. Daran hat sich im vorliegenden Verfahren nichts\ngeändert. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – der\nKontakt mit seinen engsten Familienangehörigen auf schriftlichem Weg offen. Es ist\naber nicht aktenkundig, dass er hiervon überhaupt Gebrauch gemacht hätte. Sodann\nist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend ein brieflicher Kontakt nicht ausreichend für die\nKommunikation mit seinen Angehörigen sein sollte.\n\n2.4. Am Dargelegten vermag im Übrigen – wie auch die Vorinstanz zu Recht\nerwogen hat – eine Empfehlung des Europarates aus dem Jahre 2006 nichts zu ändern.\nDiese Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates betreffen zwar die\nHaftbedingungen. Sie sind aber nicht in der Weise völkerrechtlich verbindlich, dass die\nMissachtung der darin enthaltenen Mindestgrundsätze für die Behandlung der\nGefangenen für sich allein als Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte oder wegen\nVerletzung eines Staatsvertrages beim Bundesgericht gerügt werden könnte; sie\nbegründen insofern keine subjektiven Rechte und Pflichten(vgl. BSK StPO-Matthias\nHärri, Art. 235 N 6). In Anbetracht der vorne angeführten klaren Rechtsprechung des\nBundesgerichtes aus dem Jahre 2009 kann der Beschwerdeführer auch aus den\nEmpfehlungen des Europarates kein Recht auf ein regelmässiges Telefongespräch (pro\nWoche 15 Minuten) ableiten.\n\n2.5. Insgesamt erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer\nwährend der Sicherheitshaft keine wöchentlichen Telefonate zu erlauben, als rechtens.\nSeine dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit das vorliegende\nVerfahren nicht als erledigt abzuschreiben ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}