{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2013-189_2013-09-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1895&type=1563347022&cHash=cf92aef3c2300d8f5dca7b46f5a13188", "Checksum": "0e54183c1e6dfb2483318d3ebe2943ce"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2013.189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.09.2013 AK.2013.189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.09.2013 AK.2013.189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.09.2013 AK.2013.189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 235 Abs. 1 StPO (SR 312.0). 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September 2013, AK.2013.189) .\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Zu entscheiden ist aber über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom\n2. August 2013, welche sich gegen die Verfügung der Vorinstanz richtet, mit der ihm\nwährend der Sicherheitshaft keine Telefonnate erlaubt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b\nStPO und Art. 17 Abs. 1 EG-StPO).\n\n2.1. Durch den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird das\nGrundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV eingeschränkt. Gemäss Art.\n235 Abs. 1 StPO darf diese Einschränkung nicht weiter gehen, als es der Haftzweck\nsowie die Ordnung und Sicherheit erfordern. Diese Bestimmung entspricht der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung und konkretisiert den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Die Europäische\nMenschenrechtskonvention gewährleistet im Bereich der Haftbedingungen keine über\ndie persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechte (BSK StPO-\nMatthias Härri, Art. 235 N 1 mit weiteren Hinweisen).\n\nJe höher die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint, oder je stärker\nder ordnungsgemässe Gefängnisbetrieb (...) gefährdet ist, desto restriktiver können die\nHaftbedingungen sein. Im Übrigen kann abgesehen von hier nicht zutreffenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusnahmen (z.B. Notfällen) weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein\nAnspruch des Untersuchungsgefangenen abgeleitet werden, mit Familienangehörigen\noder ihm sonst nahe stehenden Personen durch Benutzung des Telefons verkehren zu\nkönnen. Solange dem Untersuchungsgefangenen andere Mittel für die Kommunikation\nmit der Aussenwelt zur Verfügung stehen, besteht das Recht auf Telefonbenützung nur\ninsoweit, als dies in der Gefängnisordnung vorgesehen ist (BGer 1B_26/2009 E. 3.1).\nGemäss Art. 40 der (kantonalen) Verordnung über die Gefängnisse und\nVollzugsanstalten (sGS 962.14) sind Besitz und Benützung von privaten\nKommunikationsgeräten wie Natel oder Funkrufempfänger verboten. Der Gefangene\nwird nicht ans Telefon gerufen (Abs. 1). Die einweisende Stelle oder, wenn sie nicht\nerreichbar ist, der Gefangenenbetreuer kann dem Gefangenen in besonderen Fällen die\nBenützung des Telefons erlauben. Das Gespräch kann aus Sicherheitsgründen\nüberwacht werden (Abs. 2).\n\n2.2. Der Beschwerdeführer war im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der\nangefochtenen Verfügung am 29. Juli 2013 Untersuchungsgefangener. Daran vermag\nnichts zu ändern, dass mit der Anklageerhebung die vorbestehende Untersuchungshaft\nin Sicherheitshaft umgewandelt wurde (vgl. Art. 229 StPO). Vollzugsrechtlich änderte\nsich damit nichts. Sicherheitshaft dient grundsätzlich dem gleichen Zweck wie\nUntersuchungshaft. Es müssen in beiden Fällen Haftgründe gegeben sein. Die\nUntersuchungshaft wurde wegen Fluchtgefahr angeordnet. Bezugnehmend auf die\nEntscheide des regionalen Zwangsmassnahmenrichters vom 25. November 2012,\n22. Februar 2013 und 19. April 2014 wurde nach der Anklageerhebung – womit im\nZusatz zu einer früheren Verurteilung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren beantragt wurde – am 2. Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer\nSicherheitshaft angeordnet, weil Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen sei. Mit der\nAnklageerhebung ist grundsätzlich eher von einer noch erhöhten Fluchtgefahr\nauszugehen. Dies erfordert namentlich auch hinsichtlich des (bereits grundsätzlich\nnicht erlaubten) Telefonverkehrs erhöhte Sicherheitsvorkehrungen.\n\n2.3. Dem Beschwerdeführer wird der Verkehr mit den Familienangehörigen -\ninsbesondere mit seiner Ehefrau – nicht grundsätzlich, sondern nur der telefonische\nKontakt mit ihnen, untersagt. Andere Mittel der Kommunikation mit der Aussenwelt,\nnamentlich auf dem Postweg, sind (wenn auch unter zulässiger Kontrolle)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}