Lehnt die Verfahrensleitung einen Beweisantrag (bspw. auf Beizug von Akten) ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Dies ist mit Schreiben vom 1. Mai 2013 erfolgt. Die Beschwerde ist nicht zulässig gegen die Ablehnung eines Beweisantrages durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Entsprechende Rechtsnachteile werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Damit aber ist die Beschwerde gegen das Schreiben vom 1. Mai 2013 nicht zulässig und es ist dementsprechend darauf nicht einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3