Soweit die Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht beantragen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3), so bleibt darauf hinzuweisen, dass Akteneinsicht nur in diejenigen Akten verlangt und im Rahmen des Strafverfahrens gewährt werden kann, welche zur jeweiligen Prozedur gehören. Möchten die Parteien in andere Akten Einsicht nehmen, so müssen diese erst zur Prozedur beigezogen werden. Das Gesuch um Einsicht in die Journale stellt daher formell ebenfalls einen Beweisantrag auf Beizug dieser Akten dar. Die Frage der Einsicht in diese Akten stellt sich nämlich erst dann, wenn sie zur Prozedur beigezogen worden sind und Bestandteil davon bilden.