bb) Das bedeutet hingegen nicht, dass es im Einzel- oder Bedarfsfall nicht doch zu einem Beizug des Journalauszugs bzw. der darin enthaltenen Informationen kommen kann. So steht es den Parteien – sehen diese einen entsprechenden Bedarf – insbesondere frei, einen diesbezüglichen Beweisantrag auf Edition bzw. Beizug des Journals zu den Akten zu stellen oder aber – was regelmässig tauglicher und zweckmässiger sein dürfte – einen Antrag auf Einvernahme des entsprechenden Polizisten zu stellen. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Beizug der Journale zu den Untersuchungsakten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) stellt einen solchen Beweisantrag dar.