"die Angeschuldigte hat diese Morddrohungen gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten getätigt, was dieser auch im Polizeijournal protokolliert hat, S. 7 das Journal "enthalt[e] die Erstaussagen am Tatort") stellt daher Mutmassung dar. Ebenso sind die Journale nicht geeignet, um Klarheit über die konkreten Aussagen der Beschuldigten zu erlangen oder um Widersprüche in den Aussagen bzw. ihre Bestreitungen auszuräumen. Der Beizug eines Polizeijournals zur Ausräumung von Widersprüchen wäre nur dann zu erwägen, wenn ein Polizeirapport in sich selber widersprüchlich wäre. Die Polizeijournale stellen damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – auch aus dieser Sicht interne Akten