Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen werden im Polizeijournal denn auch die Aussagen nicht wörtlich wiedergegeben (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Der von ihnen dargelegte (mutmassliche) Inhalt der Journale bzw. der darin angeblich erfassten Aussagen der Beschuldigten ("all diese Drohungen sind einzig im Polizeijournal enthalten"; "die Angeschuldigte hat diese Morddrohungen gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten getätigt, was dieser auch im Polizeijournal protokolliert hat, S. 7 das Journal "enthalt[e] die Erstaussagen am Tatort") stellt daher Mutmassung dar.