Die für die Strafverfolgung wesentlichen Informationen werden anschliessend in den Polizeirapport aufgenommen und der Staatsanwaltschaft übermittelt. Da das Journal jedoch auch – insbesondere bezüglich des weiteren Vorgehens – taktische Angaben oder anderweitige dem Amtsgeheimnis unterliegende Tatsachen enthalten kann, welche nicht zu offenbaren sind, im Übrigen regelmässig weniger Angaben als der anschliessende Rapport enthält und verschiedene Angaben im Journal (z.B. Personalien, erster Sachverhaltsüberblick) fehlerhaft sein können und zuerst verifiziert werden müssen, ist das Journal als reines internes Arbeitsinstrument der Polizei zu