b/aa) Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Die grundsätzliche Berichterstattungsform der Polizei bilden die sog. Rapporte. Die Erstellung von Polizeirapporten fliesst aus der allgemeinen Dokumentationspflicht. Die Rapporterstattung soll der Staatsanwaltschaft ermöglichen, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung und das weitere Vorgehen zu entscheiden (Landshut, in: Donatsch/