2.a) Die Beschwerdeführerinnen beantragen den Beizug der Journale, da die Polizeirapporte sich mit keinem Wort über den Inhalt der Aussagen der Beschuldigten bezüglich des "Wichtelgesetzes" äussern würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im Polizeirapport das "Wichtelgesetz" nicht im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Drohung erwähnt werde. Der Beizug des Journals sei für die weiteren Ermittlungen bezüglich der Morddrohungen von grosser Relevanz. Es werde die Verweigerung der Akteneinsicht gerügt; die angefochtene Verfügung sei daher eine beschwerdefähige Verfahrenshandlung.