Entscheid Anklagekammer, 18.06.2013 Art. 100 f. und Art. 307 Abs. 3 StPO (SR 312.0). Polizeijournale stellen interne Akten dar und sind nicht Bestandteil der Strafuntersuchungsakten. Will man die Polizeijournale zur Strafprozedur beiziehen, so ist ein entsprechender Beweisantrag (und nicht ein Gesuch um Akteneinsicht) zu stellen. Lehnt die Verfahrensleitung den Beweisantrag ab, so ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO) (Anklagekammer, 18. Juni 2013, AK.2013.118). Aus den Erwägungen: